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   BVerwG, 06.04.1967 - II B 9.66   

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https://dejure.org/1967,2969
BVerwG, 06.04.1967 - II B 9.66 (https://dejure.org/1967,2969)
BVerwG, Entscheidung vom 06.04.1967 - II B 9.66 (https://dejure.org/1967,2969)
BVerwG, Entscheidung vom 06. April 1967 - II B 9.66 (https://dejure.org/1967,2969)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Nebentätigkeit eines Richters als Kammeranwalt bei einem Bezirksberufsgericht für Ärzte und als juristischer Berater des Vorstands einer Bezirksärztekammer - Erteilung von Rechtsauskünften durch einen Richter - Begriff des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60

    Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1967 - II B 9.66
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich nicht schon dann, wenn ihre Bedeutung deshalb über den Einzelfall hinausgeht, weil die gleichen Fragen auch in anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bedeutsam sind, sondern nur dann, wenn in dem erstrebten Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage zu erwarten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]).
  • BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1967 - II B 9.66
    Dieser hat schon in den Gründen seines - zur Veröffentlichung bestimmten - Urteils vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 103.63 - klargestellt, daß der in § 4 Abs. 1 DRiG verwendete Begriff "rechtsprechende Gewalt" im Anschluß an Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Art. 92 GG - eng - auszulegen sei; es heißt dort:.
  • BVerwG, 04.08.1961 - VIII B 9.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in Sachen

    Auszug aus BVerwG, 06.04.1967 - II B 9.66
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich nicht schon dann, wenn ihre Bedeutung deshalb über den Einzelfall hinausgeht, weil die gleichen Fragen auch in anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bedeutsam sind, sondern nur dann, wenn in dem erstrebten Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage zu erwarten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]).
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